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Dienstag, 2. Oktober 2012, 19:55

Pressemitteilung Ministerium Umwelt usw.

02.10.2012 - Pressemitteilung
Keine konkreten Maßnahmen vor einer hessenspezifischen Bewertung der Gutachten / Rechtsgutachten zur Berücksichtigung kommunaler Stellungnahmen in Auftrag gegeben


Hessens Umweltministerin Lucia Puttrich stellt klar: „Bevor nicht eine Auswertung der bundesweiten Gutachten zum Fracking vorliegt, die die hessischen Begebenheiten berücksichtigt, wird es keine konkreten Erkundungsmaßnahmen für die Förderung von Erdgas geben. Das haben wir von Anfang an gesagt und dabei bleibt es“, so Puttrich. Das Ministerium hat das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) beauftragt, diese Bewertung zu erarbeiten. „Die Gutachten sind sehr umfangreich. Deshalb brauchen wir eine hessenspezifische Auswertung“, so Puttrich im Vorfeld der öffentlichen Anhörung des Landtagsausschusses am Freitag in Kassel. Das Gutachten wird voraussichtlich bis Anfang 2013 vorliegen.

Weiterhin will das Ministerium klären lassen, wie die Stellungnahmen der Kommunen am Fracking bereits bei der Erteilung einer bergrechtlichen Erlaubnis einfließen können. „Die bergrechtliche Erlaubnis gestattet einem Unternehmen nichts, keine Bohrung keine seismische Untersuchung und schon gar keinen Einsatz von Chemikalien. Sie dient nur dem Zweck, dass kein anderes Unternehmen Anträge für die Erkundung dieser Flächen stellen kann“, sagte Puttrich. Die beim RP Darmstadt als zuständiger Bergbehörde eingegangenen Stellungnahmen zu dem Erlaubnisantrag sprechen sich praktisch ausnahmslos gegen das „Fracking“ aus. „Das Fracking ist zwar nicht Gegenstand des Erlaubnisantrages, aber diese deutliche Ablehnung sollte unserer Ansicht nach schon bei der Erlaubnis eine Rolle spielen. Wir möchte geklärt wissen, wie die Stellungnahmen der Kommunen schon in diesem Stadium des Antrags berücksichtigt werden können“, so Puttrich. Aus diesem Grund werde das Umweltministerium ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, das diese Fragen klären soll.

Hintergrund:

Während in anderen Bundesländern bereits Erlaubnisanträge genehmigt worden sind, steht das in Hessen noch aus. Die Aufsuchung (Erkundung) von bergfreien Bodenschätzen erfordert eine bergrechtliche Erlaubnis nach § 7 Bundesberggesetz (BBergG). Hierbei handelt es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die nur versagt werden darf, wenn einer der in § 11 BBergG aufgelisteten Versagensgründe vorliegt. Die Erlaubnis gewährt eine Rechtsposition und hat nicht die Zulassung von konkreten Erkundungsmaßnahmen zum Gegenstand. Damit wird keine Festlegung getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber seine Rechtsposition ausnutzen darf. Die Festlegungen, ob, welche und wie Erkundungsmaßnahmen durchgeführt werden können, sind u. a. in den anschließenden berg- und wasserrechtlichen Verfahren zu treffen.

In Deutschland wurden in mehreren Bundesländern Anträge zur Erkundung unkonventioneller Erdgaslagerstätten gestellt. Im Rahmen der Erkundung und der anschließenden Gewinnung sollen mittels des sogenannten Fracking (Hydraulic Fracturing) bislang nicht gewinnbare Erdgasvorkommen wirtschaftlich abgebaut werden. Bei der Fördertechnologie des Fracking sind verschiedene Umweltbeeinträchtigungen vorstellbar, die derzeit in verschiedenen Gutachten untersucht und bewertet werden.

Pressestelle: Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressesprecher: Thorsten Neels
Telefon: (0611) 815 10 20, Fax: (0611) 815 19 43
E-Mail: pressestelle@hmuelv.hessen.de

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Dienstag, 2. Oktober 2012, 20:13

Kommentierung eines Aspektes der Presseerklärung

Gerne wird es von der Genehmigungsbehörde und der Betreiberin so dargestellt, als ginge es im Moment nur um die Erkundung des Feldes. Eine Genehmigung der Gewinnung sei ein späterer 2. Schritt. Die Verbände glauben daraufhin, dass Proteste erst später nötig sind.

Richtig ist nach unserer Kenntnis, dass eine Erlaubnis jetzt schon eine Bindewirkung hat und einen weitgehenden Rechtsanapruch für die Genehmigung der Gewinnung schafft.
Risiken, die jetzt schon bekannt sind, können dann später nicht mehr als Versagensgrund für den nächsten Antrag verwendet werden.

Hier zwei Kommentare aus dem Internet mit gleichem Tenor. Der erste Kommentar ist eine Stellungnahme zur Landtagsanhörung am 05.10.


Dr. Scholle
Stellungnahme zur Erdgasgewinnung aus unkonventionellen Lagerstätten für den
Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Hessischen
Landtages am 10. September 2012

15. Welche Ansprüche auf Förderung des Erdgasvorkommens können nach erfolgreicher
Erkundung durch den Antragssteiler abgeleitet werden?
Soweit im Rahmen der Aufsuchung dargelegt wird, das ein Erdgasvorkommen aus
unkonventionellen Lagerstätten technisch und wirtschaftlich gewinnbar ist, (gebundene
Entscheidung, vgl. § 12 BBergG), hat der Antragsteller bei entsprechender Antragstellung einen
Anspruch auf Zulassung der Gewinnung. Deshalb muß der Bundesgesetzgeber jetzt handeln.
Ein Zögern ist unverantwortlich. Frankreich hat deshalb so schnell gehandelt und Fracking ganz
verboten.


Beim 2. Kommentar füge ich den Link zur Quelle ein:
http://www.heim2.tu-clausthal.de/Dateien/recht/bergrecht.pdf

14.3.3 Versagensgründe bei der Bewilligung nach § 12 BBergG
Für die Versagung der Bewilligung gelten § 11 Nr. 1 und Nr. 6 bis 10 BBergG entsprechend. Desweiteren sind folgende Anforderungen zu erfüllen :
- Genaue Eintragung der entdeckten Bodenschätze in einen Lageriß
- Formelle Anforderungen an die Eintragung des Feldes
- Nachweis der technischen Gewinnbarkeit
- Arbeitsprogramm zur Überprüfung der Ernsthaftigkeit des Unternehmens
In Abs. 2 wird die Rechtsposition des Antragstellers gefestigt (Vertrauensschutz). Hat er die Erlaubnis, so hat er somit auch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, da Aufsuchen und Gewinnen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die Behörde dar f die Bewilligung nur versagen, wenn die Tatsache, die zur Versagung der Bewilligung führt, erst nach Erteilung der Erlaubnis

In mehreren Schreiben an das Ministerium, die CDU und FDP stellten wir diese Sichtweise gegen die Behauptung,man könne jetzt erst eine Erlaubnis aussprechen und die Einwendungen wegen des öffentlichen Interesses noch später betrachten.
Nun will die Ministerin ein Rechtsgutachten zu dieser Frage in Auftrag geben. Das ist ein momentaner Erfolg für uns. Er kann uns jedoch nicht aufatmen lassen. Vielleicht soll er im Moment die Gemüter beruhigen, um dann wenn etwas Ruhe eingekehrt ist, doch die Erlaubnis aussprechen zu können.

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Montag, 12. November 2012, 15:03

Der Antrag der Bankers Petroleum alias BNK liegt den hessischen Behörden seit Februar 2012, d. h. seit rd. 9 Monaten vor. Dieser Zeitraum sollte eigentlich ausreichen, um die Antragsunterlagen zumindest einmal gründlich zu lesen. Wer zu faul ist, die kompletten Antragsunterlagen zu lesen, kann sich immer noch mit Hilfe von strg + F anzeigen lassen, ob bzw. an welchen Stellen die Begriffe "Frac" oder "Frack" vorkommen. Ergänzend empfiehlt sich die Suche nach "hydraulische Stimulation", was bekanntlich als harmloser klingendes Synonym für Fracking verwendet wird.

Wer die Antragsunterlagen liest oder die bequemere Suchvariante wählt wird feststellen, dass mehrfach die synonym verwandten Begriffe "Frac-Verfahren", "Fracking-Verahren" sowie "Hydraulische Stimulation" genannt sind.

Laut Pressemitteilung ist jedoch "das Fracking (zwar) nicht Gegenstand des Erlaubnisantrags, aber ...".

Dieser Satz in der Pressemitteilung rechtfertigt die Annahme, dass das Umweltministerium entweder bewusst den Sachverhalt falsch darstellt oder aber selbst den Inhalt der Antragsunterlagen nicht kennt. Vielleicht war der Zeitraum von 9 Monaten doch zu kurz für ein sorgfältiges Lesen der Unterlagen.