Der
Gesetzesentwurf (Stand 19.11.2014) kann als Anhang heruntergeladen werden.
Nachfolgend eine zusammenfassende Kommentierung unsererseits:
Im Gesetzentwurf wird Fracking:
abhängig von der Gesteinsart und Fördertiefe, im
·
Sandstein: generell erlaubt
·
Schiefergestein
tiefer 3000m: generell erlaubt
·
Schiefergestein
flacher 3000m: erlaubt (nach Zustimmung der Lobby-Kommission)
· Schiefer
ölfracking: generell erlaubt!!
Chemikalieneinsatz
Giftige Chemiekalien:
erlaubt, wenn das fertige Gemisch als WGK 1 oder WGK 0 klassifiziert wird.
(Hinweis: nicht jeder humantoxische Stoff ist automatisch auch wassergefährdend)
Flowback
·
Verpressung wird generell erlaubt (außer in Wasserschutzgebieten), und dies sogar von unaufbereitetem
Flowback!
("anfallende Flüssigkeiten")
·
Keine Tiefenvorgaben bzgl. der Verpressung von Flowback (oberflächennahen Verpressung)
·
Fracfluide sollen in >3km tiefe verbracht werden (aber nach Gebrauch das Flowback dann auch oberflächennah
verpresst werden dürfen
· Nachträgliche Erlaubnis-Freistellung für
bestehende Versenk-Bohrungen!!
(Möglicherweise sogar alle schon bestehenden Bohrungen für künftige Versenkung
nutzbar, jedenfalls hat das LBEG bislang so verfahren, schon mit der
ursprünglichen Bohrgenehmigung die Versenkung wasserrechtlich hinreichend genehmigt wäre und
eine Konsultation der Wasserbehörden überflüssig)
Lobby-Kommission
· UBA
· Helmholtz GFZ Potsdamm
(dort ist Horsfield das Aushängeschild und Leiter des industriefinanzierten
GASH und des Helmholtz-getragenen SHIP-Projekts als Schiefergas-Lobbyplattform)
· Helmholtz UFZ (von dort stammt Borchers als Leiter der Exxon-Studie)
· Ein fremdes Bergamt
· BGR (Die nach dem Rotenburg-Beben 2004 ihren Siesmologen einen Maulkorb erteilte, dass die Erdgasförderung nicht in Frage zu kommen habe als Ursache)
· Eine Universität benannt durch den Bundesrat
Es reicht, wenn die Kommission Beeinträchtigungen "grundsätzlich" ausschließt (Ausnahmsweise dennoch-Beeinträchtigung sind also möglich - von wegen völlige Sicherheit müsste bekundet werden)
Unklar, ist, ob sogar die Kommission - ohne Einbindung der UWB - die wasserrechtliche Erlaubnis ersetzen kann (Ermächtigung der "zuständigen Behörde" = Bergamt für Gesamtverfahren gemeint oder UWB für die konkrete Erlaubnis gemeint?)
Sonstiges
· NSG/Natura2000-Gebiete schließen nur den Bau von Anlagen aus, seitliches Unterfracken wäre jedoch möglich!
· Wasserschutzgebiete (WSG) sind ausgeschlossen,
Trinkwassergewinnungsgebiete jedoch nur mit Landesregelung ausgeschlossen, bei Überwachung von Grundwasserschäden durch den Betreiber
· Keine BBergG-Änderung! bzgl.
Beweislastumkehr, etc.
· Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): keine UVP-V-Änderung in diesem Paket! (Möglw. separat?? Es wird auf UVP-V verwiesen)